Linomat® Das Original.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

COLOR EXPERT

§ 1 – Geltung

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §310 BGB.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstiger Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihre Geltung unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung mitgeteilt wird.


§ 2 – Angebot und Abschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich.
2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind bei Vertragsabschluss schriftlich niederzulegen. Bei oder nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unserem Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit beschränkt.
3. Kaufmännische Bestätigungsschreiben unseres Vertragspartners bewirken auch ohne unseren Widerspruch nicht, dass ein Vertrag mit einem von unserem Angebot oder unseren sonstigen schriftlichen Erklärungen abweichenden Inhalt zustande kommt.


§ 3 – Schriftform

Soweit in den vorliegenden Bedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird sie auch dadurch gewahrt, dass entsprechende Erklärungen per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Eine schriftliche Vereinbarung gilt auch dadurch als zustande gekommen, dass wir und unsere Vertragspartner jeweils sich inhaltlich deckende Erklärungen in Schriftform abgeben.

§ 4 – Preise, Preiserhöhungen und Zahlung

1. Unsere Preise gelten für die Lieferung ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, Zoll, Ausfuhrsteuer Versicherung, sonstiger Abgaben und gesetzlicher Mehrwertsteuer, die wir in jedem Fall mit dem am Tag der Lieferung oder Leistung geltenden Satz zusätzlich berechnen.
2. Lieferung innerhalb Deutschlands: Der Mindestauftragswert beträgt 45 EUR. Bei Lieferung innerhalb Deutschlands mit einem Auftragswert unter 125,00 EUR netto werden 12,50 EUR als anteilige Versand- und Verpackungskostenpauschale berechnet.
3. Erhöhen sich bei Aufträgen, die vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsabschluss zu erfüllen sind oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen erst später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfüllt werden können, unsere Einkaufspreise und/oder der für uns gültige Lohn- oder Gehaltstarif zwischen Vertragsabschluss und Ausführung des Auftrages, sind wir berechtigt, einen dem prozentualen Anteil des betroffenen Einkaufspreises und/oder der betreffenden Lohnkosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis zu verlangen.
4. Wir behalten uns das Recht vor, nur Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Preise zu liefern. Im Übrigen sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen abzüglich 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
5. Wechsel und Schecks nehmen wir nur bei entsprechender Vereinbarung, in jedem Fall nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit an. Diskontspesen gehen zu Lasten unseres Vertragspartners und sind von ihm sofort zu zahlen.
6. Uns stehen ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Sonstige und weitergehende Ansprüche – insbesondere wegen Verzuges unseres Vertragspartners – bleiben unberührt.
7. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn unser Vertragspartner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich widerspricht. Wir werden unseren Vertragspartner mit jeder Rechnung hierauf hinweisen.
8. Wegen einer Mängelrüge darf unser Vertragspartner Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mangelrüge kein Zweifel bestehen kann, darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.


§ 5 – Vermögensverschlechterung unseres Vertragspartners

1. Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder wird uns ein solches Ereignis, das schon bei Vertragsabschluss vorlag, erst nach Vertragsabschluss bekannt, so können wir Vorauszahlung in Höhe des vereinbarten Preises durch unseren Vertragspartner verlangen. Dies gilt bei folgenden Ereignissen: Über das Vermögen unseres Vertragspartners wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners ergibt, oder ein von uns entgegengenommener Scheck oder Wechsel unseres Vertragspartners wird nicht eingelöst bzw. geht zu Protest.
2. Kommt unser Vertragspartner unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nach, obwohl wir ihm erklärt haben, dass wir nach Fristablauf die Annahme weiterer Leistungen durch ihn ablehnen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.


§ 6 – Gefahrübergang, Transport und Anlieferung, Verpackung, Versicherung

1. Die Gefahr geht in jedem Falle, unabhängig vom Ort der Versendung, mit der Absendung der Ware auf unseren Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen wir durch eigene Arbeitnehmer transportieren oder ein Verschulden unserer Arbeitnehmer im Hinblick auf den Untergang oder die Beschädigung der Waren vorliegt.
2. Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl in geeigneten Verpackungsmaterialien unserer Wahl.
3. Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden.
4. Transportschadenfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte rechtzeitig gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden.
5. Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr bereits mit unserer Versandbereitschaft und Mitteilung der Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartner über. Die Ware lagert in diesem Fall auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners.
6. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und separat zu berechnen, soweit Teillieferungen für unseren Vertragspartner nicht unzumutbar oder unverwendbar sind.
7. Soweit wir verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt unser Vertragspartner die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung.


§ 7 – Liefer- und Leistungsfristen und -termine, Kauf auf Abruf

1. Liefer- und Leistungsfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist.
2. Eine nur der Dauer nach bestimmte Leistungs- oder Lieferfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Einigung über sämtliche Details des Auftragsinhaltes erzielt worden ist, frühestens mit der Annahme des Auftrags durch uns, jedoch nicht vor Beibringung aller von unserem Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa von unserem Vertragspartner zu leistenden Anzahlung.
3. Liefer- oder Leistungsfristen oder -termine sind gewahrt, wenn die Ware versandt oder in den Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden soll oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen noch nicht versendet werden kann, die Ware versandtbereit ist und unsere Anzeige über unsere Versandtbereitschaft bis zum Termin/Fristablauf von uns versendet worden ist.
4. Fristen verlängern und Termine verschieben sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Als eine nicht von uns zu vertretende Handlung im Sinne dieses Absatzes gelten auf jeden Fall auch Streiks und Aussperrungen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die verzögernden Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Sofern derart bedingte Lieferverzögerungen länger als 6 Wochen dauern, ist unser Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mindestens 4-wöchigen Nacherfüllungsfrist vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht beschränkt sich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, unser Vertragspartner hat an dem erfüllten Teil des Vertrages kein Interesse mehr.
5. Lieferfristen verlängern und Termine verschieben sich um den Zeitraum, in dem unser Vertragspartner mit seinen Verpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
6. Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen angenommen. Ist die Abnahmefrist nicht genau bezeichnet, endet sie 9 Monate nach Vertragsabschluss. Dabei ist die Ware in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Erfolgt die Abnahme innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nicht, steht es uns frei, fertig gestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners einzulagern. Außerdem sind wir berechtigt, unserem Vertragspartner eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Abnahme im Fall des fruchtlosen Fristablaufs ablehnen. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, sind wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder unter Ablehnung der Lieferung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7. Nimmt unser Vertragspartner eine ihm obliegende Einteilung der Ware nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl einteilen und liefern. Außerdem sind wir berechtigt, unserem Vertragspartner eine Nachfrist zur Einteilung zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Abnahme der Ware im Fall des fruchtlosen Fristablaufes ablehnen. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, sind wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder unter Ablehnung der Lieferung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


§ 8 – Erklärung über Wahl der Rechte nach Fristsetzung zur Nacherfüllung

In allen Fällen, in denen unser Vertragspartner uns wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Lieferung eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist, sind wir berechigt, von dem Vertragspartner zu verlangen, dass er sich innerhalb angemessener Frist dazu erklärt, ob er trotz Fristablaufs weiterhin den Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung geltend macht oder zu den anderen, ihm wahlweise gegebenen Rechten übergeht. Erklärt unser Vertragspartner sich nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, ist sein Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen. Teilt unser Vertragspartner innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist mit, dass er weiterhin Erfüllung/Nacherfüllung verlange, bleibt es ihm unbenommen, hierzu erneut eine Frist zu setzen und im Falle ihres fruchtlosen Verstreichens von anderweitigen Rechten Gebrauch zu machen.


§ 9 – Verzug, Ausschluss der Leistungspflicht

Befinden wir uns mit der Lieferung oder Leistung in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen, so haften wir nur wie folgt auf Schadenersatz:
1. Liegt bei uns und/oder unseren Erfüllungsgehilfen lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit vor, sind Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners ausgeschlossen.
2. Im Fall unseres Verzuges hat unser Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nur, wenn er uns zuvor eine angemessene, mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, wobei ihm vorbehalten bleibt, uns eine angemessene Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, soweit im Einzelfall eine mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung für ihn unzumutbar ist.
3. Ein unserem Vertragspartner zustehendes Rücktrittsrecht und ein unserem Vertragspartner zustehender Schadensersatzanspruch beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, unser Vertragspartner hat an dem erfüllten Teil des Vertrages vernünftigerweise kein Interesse mehr.
4. Gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
5. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners geht oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, darüber hinaus im Fall des Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.


§ 10 – Annahmeverzug unseres Vertragspartners

1. Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass wir im Fall des Fristablaufs unsere Leistungen ablehnen werden, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht uns nicht zu, wenn unseren Vertragspartner am Annahmeverzug kein Verschulden trifft. Unsere gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzuges unseres Vertragspartners bleiben unberührt.
2. Der Vertragspartner hat unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige aber nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für uns nicht.
3. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Vertragspartners verzögert oder befindet er sich in Annahmeverzug, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe der ortsüblichen Kosten der Einlagerung bei einem Fachunternehmen berechnen, wobei es uns vorbehalten bleibt, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen.


§ 11 – Stornierung von Aufträgen, Rücknahme von Ware, Schadensersatz statt der Leistung

Erklären wir uns auf Wunsch unseres Vertragspartners mit der Stornierung eines erteilten Auftrages einverstanden oder nehmen wir von uns gelieferte Ware aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unter Freistellung des Vertragspartners von seiner Pflicht zur Abnahme und Zahlung zurück oder steht uns ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, können wir 20% des Netto-Vertragspreisanteils, der dem betroffenen Teil des Liefergegenstandes entspricht, ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, wobei unserem Vertragspartner der Nachweis vorbehalten bleibt, dass gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.


§ 12 – Warenbeschaffenheit, Mehr- und Minderleistungen

1. Unsere Angaben zum Liefergegenstand und zum Verwendungszweck, zu Maßen, Gewichten, Gebrauchswert oder zu sonstigen Eigenschaften, seien sie in Prospekten, Preislisten, Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Verzeichnissen oder sonstigen

Dateien enthalten, stellen lediglich branchenübliche Annäherungswerte dar. Sie dienen der bloßen Beschreibung unserer Produkte und erhalten Verbindlichkeit nur, wenn das von uns ausdrücklich bestätigt wird.
2. Abweichungen in Beschaffenheit, Abmessungen, Gewichten und sonstigen Eigenschaften behalten wir uns vor, soweit die gelieferten Gegenstände hierdurch in ihrer Verwendungsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden und die Abweichungen für unseren Vertragspartner auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar sind.


§ 13 – Haftung für Mängel und Schadensersatz

1. Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache setzen voraus, dass er seinen in § 377 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat. Unterlässt unser

Vertragspartner die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt. Verhandeln wir über eine Mängelrüge oder nehmen wir auf eine Mängelrüge hin Prüfungen oder Untersuchungen vor, entfällt dadurch in keinem Fall ein etwa berechtigter Einwand, dass die Mängelrüge verspätet, ungenügend oder unbegründet war/ist.
2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche und Mängelrechte beläuft sich auf ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, §§ 478, 479 BGB bleiben jedoch unberührt.
3. Die Rechte unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass unser Vertragspartner uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen einzuräumen hat, wobei es ihm vorbehalten bleibt, uns im Einzelfall eine kürzere Frist zu setzen, sofern eine mindestens 4-wöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist. Es unterliegt unserer Wahl, ob wir den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ersatzsache liefern. Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Ware mangelhaft, beschränkt sich das Recht unseres Vertragspartners, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, auf den mangelhaften Teil der Lieferung/Leistung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für unseren Vertragspartner unzumutbar ist. Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln sind in dem sich aus nachfolgender Ziffer 4.) ergebenden Umfang beschränkt.
4. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit unseres Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, ist weder ausgeschlossen noch beschränkt. Für sonstige Schäden unseres Vertragspartners haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haben wir den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, haften wir nur dann, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, und zwar beschränkt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen.
5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften und bei Garantien, wenn und soweit die Eigenschaftszusicherung oder die Garantie den Zweck hatte, den Partner vor Schäden zu bewahren, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind.
6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Falle auch für Folgeschäden.
8. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Die Regelungen der vorstehenden Ziffern 4. – 9.) gelten entsprechend, wenn unser Vertragspartner Aufwendungsersatzansprüche geltend macht.


§ 14 – Produzentenhaftung

Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadenersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen oder Produkthaftung wegen Fehlen oder Mängeln an den von uns hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden. Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richtet. Unsere Freistellungs- und Schadensersatzpflichten gemäß §§ 437 Ziff. 3, 440, 478, 634 Ziff. 4 BGB oder aus sonstigen Rechtsgründen bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt, indessen gelten für sie die Einschränkungen gemäß § 12 Ziff. 3 der vorliegenden Bedingungen.


§ 15 – Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen unseren Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, gewährt unser Vertragspartner uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr nomineller Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt: Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Vertragspartner uns anteilmäßig das Miteigentum, soweit diese Hauptsache ihm gehört. Eine zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass unser Vertragspartner die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt oder, soweit er die Sache selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt. Sachen, an denen uns nach vorstehenden Vorschriften (Mit-)Eigentum zusteht, sind im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
2. Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern oder mit Sachen anderer zu verbinden, zu verarbeiten oder zu vermischen. Die aus der Veräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung entstehenden Forderungen tritt unser Vertragspartner bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis an uns ab, in dem uns an dem veräußerten, verbundenen, verarbeiteten oder vermischten Gegenstand Miteigentum zusteht. Bei Einstellung solcher Forderungen in laufende Rechnungen erfasst die Abtretung auch sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest. Wir ermächtigen unseren Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat unser Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge von unserem Vertragspartner gesondert zu erfassen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Auf unser Verlangen ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen. Sind wir zum Einzug der Forderungen berechtigt, ist unser Vertragspartner darüber hinaus verpflichtet, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, wobei wir berechtigt sind, dies auch selbst zu tun. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen auch ohne unseren Widerruf.
3. Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen und deren Abwehr trägt unser Vertragspartner.
4. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen, ohne dass wir zuvor oder zugleich unseren Rücktritt vom Vertrag erklären müssten. Insbesondere liegt in der Zurücknähme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklärten dies ausdrücklich schriftlich.
6. Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferung ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware verlieren, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Vertragspartners geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.


§ 16 – Sonderfertigungen und Werkzeugkosten

1. Bei Aufträgen für Sonderfertigungen bedürfen Angaben über Ausführung, Abmessungen usw, ausnahmslos unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Durch Vergütung von Kostenanteilen unserer Werkzeuge erwirbt unser Kunde keinen Anspruch auf die Werkzeuge, vielmehr bleiben sie unser Eigentum und in unserem Besitz. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge ein Jahr nach der letzten Lieferung für den Vertragspartner aufzubewahren. Teilt der Vertragspartner vor Ablauf dieser Frist mit, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Zeit und bei ausbleibenden Nachbestellungen können wir frei über die Werkzeuge verfügen.
3. Kommen Aufträge, für die Werkzeuge angefertigt werden, nicht zur Durchführung, so gilt: Wir behalten uns die Abrechnung der entstandenen vollen Kosten vor, wenn Serienaufträge nicht ausgeführt oder in der Anlaufzeit annulliert werden, wobei vor Freigabe der Muster die angefallenen Kosten für den Erstwerkzeugeinsatz, bei Annullierung nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Monatsbedarfs die angefallenen Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren in Rechnung gestellt werden. Die begonnenen, in Rechnung gestellten Werkzeuge bleiben 4 Wochen zur Einsichtnahme stehen und werden nach Ablauf dieser Frist verschrottet. Fertiggestellte Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge unterliegen zum Schutz der angewandten Verfahren nicht der Vorweis- und Einsichtspflicht.


§ 17 – Eigentum an Unterlagen, Geheimhaltung

1. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und Modelle bleiben unser Eigentum. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, solche Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten in keiner Form zugänglich zu machen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen verspricht uns unser Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall 6.000,00 €. Unser Recht, Ersatz eines tatsächlich entstandenen, über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu verlangen, bleibt unberührt.
2. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen aus der Zusammenarbeit bekannt werdenden und nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen hierüber zu bewahren. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die genannten Verpflichtungen versprechen die Vertragsparteien sich eine Vertragsstrafe in Höhe von im Einzelfall 6.000,00 €. Das Recht, Ersatz eines tatsächlichen entstandenen, über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu verlangen, bleibt unberührt.


§ 18 – Schutzrechte

1. Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Vertragspartners herzustellen, steht der Vertragspartner dafür ein, dass hierdurch irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrecht nicht verletzt werden. Der Vertragspartner stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt unser Vertragspartner alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen. Gleiches gilt für die Verwendung von uns erstellter oder von unserem Kunden überlassener Muster, Entwürfe, Druckvorlagen etc. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, falls Rechte Dritter in Kenntnis dieser Rechte und in Kenntnis ihrer Verletzung durch uns verletzt werden.
2. Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, so sind allein wir Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte, und es bleibt uns vorbehalten, entsprechende Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf unseren Namen zu tätigen.


§ 19 – Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

1. Die Aufrechnung unseres Vertragspartners mit nicht aus demselben Vertragsverhältnis resultierenden, von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft.
2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch unseren Vertragspartner wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind.
3. Wir sind uneingeschränkt berechtigt, Ansprüche gegen unseren Vertragspartner an Dritte abzutreten. Zur Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche jedweder Art ist unser Vertragspartner nur mit unserer schriftlichen Einwilligung berechtigt.


§ 20 – Speicherung von Daten

Wir weisen gem. § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass wir im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs benötigte Daten unserer Vertragspartner innerbetrieblich speichern.


§ 21 – Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen den Vertragspartnern ergebender Streitigkeiten ist Wuppertal, wobei wir jedoch das Recht haben, unseren Vertragspartner auch an einem anderen, für ihn nach §§ 12 ff. ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen,
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zum Kaufrecht.

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